Vergütungssätze Musikvideo
(VR-T-H 3)
Art. Nr. Gema
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Tarif PDF: 06/07/16 Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3) für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires als Musikvideos und deren Verbreitung Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer
I. Anwendungsbereich Die Vergütungssätze gelten für Musikvideos, d. h. für die Vervielfältigung von Werken des GEMA Repertoires auf Trägern mit Inhalten wie z. B. Videoclips oder Konzertvideos und deren Verbreitung über den Fachhandel an die Öffentlichkeit zum persönlichen Gebrauch. Die Vergütungssätze gelten nicht für Musikvideos als Beigaben zu Zeitschriften oder sonstigen Produkten oder zu Dienstleistungen, zur Promotion von Musikvideoveröffentlichungen und zum Vertrieb über besondere Vertriebswege.
II. Vergütungen 1. Prozentvergütung Die Vergütung beträgt je Musikvideo 8,7375 % des vom Hersteller veröffentlichten höchsten Listenabgabepreises für den Detailhandel ausschließlich Mehrwertsteuer (PPD) für den betreffenden Träger. Bei den Abgabepreisen dürfen Boni, Skonti, Naturalrabatte und ähnliche Nachlässe, Provisionen oder Agenturvergütungen, etc. nicht in Abzug gebracht werden. Die veröffentlichten höchsten Abgabepreise für den Detailhandel bestimmen sich nach den am Tage der Auslieferung des betreffenden Musikvideos geltenden veröffentlichten Preislisten. Soweit Listenabgabepreise oder sonstige veröffentlichte Abgabepreise für den Detailhandel nicht zur Verfügung stehen, werden die vergleichbaren anderen Preislisten zugrunde gelegt. Wenn der Hersteller nicht in der Lage ist, die vorerwähnten Preislisten zur Verfügung zu stellen oder Zweifel daran bestehen, wird die Vergütung auf Grundlage der allgemein von anderen inländischen Herstellern praktizierten Preise festgelegt, es sei denn, der Hersteller hat rechtzeitig mit der GEMA eine Vereinbarung über die Berechnung der Vergütung getroffen, die im Ergebnis vorstehenden Absätzen entspricht.
2. Mindestvergütung Die Mindestvergütung gilt in den Fällen, in denen die Prozentvergütung gemäß vorstehender Ziffer 1. niedriger ist als die Mindestvergütung. Mindestvergütung und Höchstzahl von Musikwerken bzw. Musikwerkteilen je Musikvideo-Kategorie GEMA Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3)
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Kategorie Anzahl der geschützten Musikwerke/ je Musikvideo Mindestvergütung in EUR/ je Musikvideo Single/-Maxi-Single (Musikspieldauer bis zu 23 Min.) bis zu 5 Musikwerke oder bis zu 12 Musikwerkteile 0,2480 Longplay (Musikspieldauer bis zu 80 Min.) bis zu 20 Musikwerke oder bis zu 40 Musikwerkteile 0,6199
3. Berechnung der Mindestvergütung a) Compilation In einer Compilation können 24 geschützte Musikwerke oder 48 geschützte Musikwerkteile wiedergegeben werden, vorausgesetzt, ihr Inhalt umfasst mindestens 50 % wiederveröffentlichte Aufnahmen von geschützten Musikwerken bzw. Musikwerkteilen.
b) Berechnungsgrundsatz Wird im Rahmen der Vergütungssätze die Punktzahl oder die Gesamtspieldauer für die Träger-Kategorie überschritten, erhöht sich die Mindestvergütung entsprechend. Errechnet wird immer beides, sowohl eine eventuelle Punktwertüberschreitung, als auch eine eventuelle Musikspieldauerüberschreitung. Die davon jeweils höhere Überschreitung wird der Berechnung der Mindestvergütung zugrunde gelegt.
c) Punktwertüberschreitung für Musikwerke bzw. Musikwerkteile Wenn der Hersteller mehr geschützte Musikwerke oder Musikwerkteile reproduzieren möchte als oben unter Ziffer 2. und Ziffer 3. a) angegeben, erhöht sich die Mindestvergütung für den betreffenden Musikvideo- Träger im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Bewertung im nachstehenden Absatz ca), außer wenn es sich um die wiederholte Vervielfältigung desselben Musikwerkes mit denselben Urheberrechtsinhabern oder um Musikwerkteile mit denselben Urheberrechtsinhabern auf demselben Musikvideo-Träger handelt, die als ein Musikwerkteil oder Musikwerk, je nachdem, anzusehen sind.
ca) Vollständige Musikwerke und Musikwerkteile Werden auf einem Musikvideo geschützte vollständige Musikwerke und/oder geschützte Musikwerkteile reproduziert, so wird jedes Musikwerk mit einer Spieldauer bis zu fünf Minuten mit fünf Punkten und jedes Musikwerkteil mit einer Spieldauer bis zu einer Minute mit einem Punkt bewertet. Hat ein Musikwerk eine längere Spieldauer als fünf Minuten oder ein Musikwerkteil eine längere Spieldauer als eine Minute, erhöht sich der Punktwert je weitere bis zu einer Minute Spieldauer um jeweils einen Punkt. Die Gesamtzahl der zulässigen Punkte entspricht der oben in Ziffer 2. bzw. Ziffer 3. a) angegebenen Anzahl von Musikwerken, bewertet mit jeweils fünf Punkten. Die zulässige Höchstpunktzahl beträgt demnach für Single/- Maxi-Single 25 Punkte Longplay 100 Punkte Compilation 120 Punkte GEMA Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3)
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Potpourris werden als vollständige Musikwerke angesehen. Vervielfältigungen von Musikwerkteilen, an denen die gleichen Urheberrechtsinhaber beteiligt sind, und wiederholte Vervielfältigung desselben Musikwerkes mit den gleichen Berechtigten im Sinne des Absatzes c) oben, werden als ein vollständiges Musikwerk oder Musikwerkteil, je nachdem, angesehen. d) Musikspieldauerüberschreitung Wird die zulässige Gesamtmusikspieldauer gemäß Abschnitt II. Ziffer 2. um mehr als 60 Sekunden überschritten, erhöht sich die Mindestvergütung gemäß Abschnitt II. Ziffer 2. im gleichen prozentualen Verhältnis. 4. Anteilige Vergütung für Prozentvergütung und Mindestvergütung Wenn Musikwerke des Repertoires der GEMA und Musikwerke, die nicht zu ihrem Repertoire gehören, auf dem Musikvideo-Träger enthalten sind, erhält die GEMA eine anteilige Vergütung gemäß vorstehender Ziffer 1. oder Ziffer 2., im Falle der Mindestvergütung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziffer 3., nach dem prozentualen Anteil der Spieldauer der Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire an der Gesamtmusikspieldauer des Musikvideo-Trägers.
III. Allgemeine Bestimmungen 1. Umfang der Einwilligung Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte für die Vervielfältigung und Verbreitung zum persönlichen Gebrauch. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf grafische Rechte, Rechte am Notenbild oder Textbild. Für über den Rahmen dieses Tarifs hinausgehende Nutzungen des GEMARepertoires, z. B. für die öffentliche Zugänglichmachung, die öffentliche Wiedergabe/Vorführung oder die Sendung, sind die jeweiligen Nutzungsrechte gesondert zu erwerben und zu vergüten. Rechte Dritter, beispielsweise bei reversgebundenenWerken, bleiben unberührt. Die Vergütungssätze berücksichtigen keine Entschädigung für die Vermietung und den Verleih der Vervielfältigungsstücke an das Publikum im eigenen Namen und für eigene Rechnung des Lizenznehmers oder durch (weiter-)vermietende Dritte. Das Recht zur Benutzung von Musikwerken des GEMA-Repertoires zur Herstellung eines Filmwerkes oder sonstiger Aufnahmen ist von den jeweiligen Berechtigten selbst oder von der GEMA nach den einschlägigen Vergütungssätzen zu erwerben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Die Einwilligungen der Rechteinhaber sind einzuholen, soweit mit der tariflich geregelten Nutzung Werbung mittelbar oder unmittelbar verbunden ist. 2. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung Die Vergütungssätze finden nur Anwendung, wenn die Einwilligung der GEMA rechtzeitig vor der Vervielfältigung erworben worden ist. 3. Gesamtvertrag GEMA Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3)
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Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für die Vergütungssätze VR-T-H 3 geschlossen hat, wird bei Abschluss des Einzelvertrages ein Gesamtvertragsnachlass auf die jeweiligen Vergütungssätze eingeräumt. 4. Zeitliche Geltung Die Vergütungssätze gelten für die Zeit ab 01.07.2016. Mehr Informationen zu den Tarifen der GEMA sowie Formulare zur Anmeldung: www.gema.de Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 242 vom 31.12.02 Seite 26699 Nr. 150 vom 12.08.04 Seite 17984 Nr. 80 vom 28.04.05 Seite 6830 Nr. 241 vom 22.12.06 Seite 7361 / 7362 Elektronischer Bundesanzeiger vom 27.5.16
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